Unsere Hausordnung
Ein sinnvolles Miteinander, auch in der Schule, ist nur dann möglich, wenn gewisse Regeln eingehalten werden. In der Folge sind - nach Beschlussfassung durch Gesamtlehrer- und Schulkonferenz - einige Ergänzungen zur Hausordnung aufgeführt. Auf einige bereits bestehenden Vereinbarungen wird erinnernd aufmerksam gemacht.
I. Schulbesuchspflicht und Schulversäumnisse (zur Erinnerung)
Ein Schulversäumnis, d.h. ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht und den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen, liegt vor, wenn keiner der drei Gründe für ein Fernbleiben gegeben ist. Dies sind
- Verhinderung der Teilnahme (§2 Schulbesuchsverordnung)
- Befreiung von der Teilnahmepflicht (§3)
- Beurlaubung (§4/5)
Zu 1.) Verhinderung der Teilnahme aufgrund zwingender Gründe (z.B. Krankheit)
Die Entschuldigung hat unverzüglich, spätestens am zweiten Tag der Verhinderung, also am zweiten Fehltag zu erfolgen und zwar mündlich, fernmündlich oder schriftlich. Bei einer fernmündlichen Entschuldigung ist eine schriftliche innerhalb von drei Tagen nach der fernmündlichen nachzureichen. Modifizierung AEG: An Tagen, an denen eine Klassenarbeit/Klausur angesetzt ist, muss die Entschuldigung ab Klassenstufe 8 vor der entsprechenden Unterrichtsstunde erfolgen (Anruf im Sekretariat).
Vorlage eines ärztlichen (bzw. amtsärztlichen Zeugnisses) kann wegen Krankheit verlangt werden
- bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Tagen (ärztliches Zeugnis/ Klassenlehrer/in)
- bei auffällig häufigen, z.B. ein- bis zweitägigen Erkrankungen (amtsärztliches Zeugnis/ Schulleiter)
Unentschuldigtes Fehlen und Leistungsbeurteilung
In den Halbjahresinformationen/Jahreszeugnissen können unter Bemerkungen Aussagen zu häufigen Fehlzeiten gemacht werden, nicht jedoch in Abschluss- und Prüfungszeugnissen. Bei unentschuldigtem Versäumen einer schriftlichen mündlichen oder praktischen Arbeit kann die Note "ungenügend" erteilt werden. Der Schüler/die Schülerin hat keinen Anspruch auf einen Nachtermin für eine Klassenarbeit/Klausur.
Zu 2. Befreiung vom Unterricht
Der häufigste Fall von §3 Schulbesuchsverordnung ist die Befreiung vom Sportunterricht. Es kann aber auch eine Befreiung von einzelnen Stunden in anderen Fächern in Betracht kommen, z.B. Chemie wegen einer Allergie bezüglich eines bestimmten Stoffes. Die Befreiung ist nur auf rechtzeitigen, d.h. im Voraus gestellten. i.d.R. schriftlichen Antrag möglich. Bei gesundheitlichen Gründen ist für die Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, bei längeren und auffällig häufigen Erkrankungen ein amtsärztliches Zeugnis. Soweit für ärztliche oder amtsärztliche Zeugnisse Kosten anfallen, sind sie von den Eltern zu tragen. Ein mündlicher Antrag ist in dringenden Fällen möglich (z.B. plötzliche starke Übelkeit) oder wenn die Verhinderung offensichtlich ist (z.B. Fuß in Gips). Zuständigkeit: Fachlehrer/in. Es ist auch eine teilweise Befreiung möglich, z.B. im Fach Sport von gewissen Übungen, die nach ärztlicher Beurteilung für den/die Schüler/in gesundheitsgefährdend sind. Ob in diesen Fällen eine Leistungsbeurteilung möglich ist, hängt vom Umfang der Befreiung ab. Ansonsten ist statt der Note der Vermerk anzubringen "teilweise befreit".
Zu 3. Beurlaubung
Eine Beurlaubung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Schule muss die Möglichkeit gegeben sein, sorgfältig zu prüfen und zu entscheiden. Der/die Schüler/in darf dem Unterricht erst fernbleiben, wenn der Antrag positiv beschieden wurde, ansonsten liegt unentschuldigtes Fehlen vor, auch wenn die Gründe zu einer Beurlaubung geführt hätten.
II. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Maßnahmen | Zuständigkeit |
A) 1. Mündliche Ermahnung | Lehrer/in |
2. Schwarzer Eintrag und zweckentsprechende, angemessene Sonderaufgabe und/oder 2 Stunden Nachsitzen | Lehrer/in |
Nach 3 Schwarzen Einträgen: Erteilung eines Roten Eintrags | Klassenlehrer/in |
B) 1. Ein Roter Eintrag und zweckentsprechende, angemessene Sonderaufgabe und/oder 2-4 Stunden Nachsitzen, schriftliche Unterrichtung der Eltern | Lehrer/in in Rücksprache mit Klassenlehrer/in bzw. Schulleiter |
2. Zwei Rote Einträge Schriftliche Unterrichtung der Eltern Einberufung der Klassenkonferenz und ggf. Beratung über die Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht | Klassenlehrer/in bzw. Schulleiter Klassenkonferenz |
Bei weiteren Roten Einträgen berät die Klassenkonferenz über weitere Maßnahmen, die bis zum Ausschluss an der Schule reichen können.
Ergänzende Regelungen | |
A.) Zu den Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen B 1.-2. sind die Schüler/innen zu hören. Bei Minderjährigen ist mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch zu führen. Ab der Androhung des zeitweiligen Ausschlusses sind die Erziehungsberechtigten zu einer Anhörung einzuladen. B.) Bei weiteren Maßnahmen kann auf Wunsch der Erziehungsberechtigten die Schulkonferenz beteiligt werden. | |
III. Gemeinsame Nachschreibtermine von Klassenarbeiten/Klausuren
Die Nachtermine von Klassenarbeiten/Klausuren finden in der Regel in 14-tägigem Rhythmus am Freitagnachmittag statt. Sonderfall: Schüler/innen, die am Freitagnachmittag Unterricht haben, sind von dieser Regelung ausgenommen, nicht jedoch Teilnehmer/innen von Arbeitsgemeinschaften und außerunterrichtlichen Sonderveranstaltungen.
IV. Handynutzung in der Schule
Für viele Schülerinnen und Schüler ist das Handy aus ihrem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Diesem Sachverhalt kann sich auch eine Schule nicht verschließen. Dennoch müssen, wie auch in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens, bestimmte Regeln eingehalten werden:
- Während der Unterrichtsstunden muss das Handy ausgeschaltet bleiben! Wird das Handy dennoch genutzt (auch für SMS-Nachrichten), wird es von der jeweiligen Lehrkraft bis zum Ende der Unterrichtsstunde einbehalten.
- Bei Leistungsfeststellungen (z.B. Klassenarbeiten/Klausuren) gilt als Zusatz zu Ziffer 1: Beim Verlassen des Prüfungsraums (z.B. beim Gang zur Toilette) muss das Handy bei der Lehrkraft abgegeben werden. Zuwiderhandeln wird als Täuschungsversuch gewertet.
- Bei Abschlussprüfungen wird bereits der Besitz eines Handys während der Prüfung als Täuschungsversuch gewertet.

